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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Offerte

Unsere Offerte sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

Vertragsabschluss

Dem Kunden von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen
sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels
wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Sind
Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht
werden.
Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist
gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von
2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche,
fernmündliche und telegraphische Vereinbarungen sind nur dann verbindlich,
wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt wurden.

Einkaufsbedingungen

Die vorliegenden Verkaufsbedingungen haben den Vorrang vor eventuellen
Einkaufsbedingungen unserer Kunden.

Preiserstellung

Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich
verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Änderungen der
Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, die eine Preisänderung zur
Folge haben, den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch
nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen.

Preise

Unsere Preise verstehen sich bei Bahnversand frachtfrei Ankunftsbahnhof,
bei LKW-Versand frachtfrei Lieferadresse. Wenn der Käufer eine Versandart
verlangt, durch die höhere Spesen entstehen, so gehen die Mehrkosten zu
Lasten des Käufers.
Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge in einem Posten.
Für den Abruf von Teillieferungen muß eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung vorliegen. Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht
abgenommen, so sind wir berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
Paletten und sonstige Emballagen werden ausgetauscht oder zu
Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Liefertermin

Sofern kein Liefertermin vereinbart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum
zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der
Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Kunden auf Grund der
vereinbarten Frist. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach
Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Kunden und
nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Arbeitsunterlagen bei uns zu laufen.
In die Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, während welcher
der Kunde Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei
Änderung des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferzeit schriftlich zu
vereinbaren.

Zahlungsbedingungen

Zahlbar mit 2% Skonto bei Fakturenerhalt oder innerhalb von 30 Tagen
netto. Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von 3% über
der Bankrate, mindestens aber in der Höhe der uns verrechneten
Bankzinsen, in Anrechung zu bringen. Es werden nur Zahlungen anerkannt,
die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden.

Maße und Abweichungen

Bei allen Wellpappeverpackungen gilt, wenn nicht etwas anderes
vereinbart wurde, die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite
x Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den
Wellenlauf. Die Maße werden in Millimeter festgelegt. Geringfügige
Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials
und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlaß einer
Beanstandung gemacht werden.

Gewichts- und Qualitätsabweichung

Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in
Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche
Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten können wir nicht
haftbar gemacht werden.
Abweichung, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede
zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht
beanstandet werden.
Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die
einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an;
maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung,
auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht
oder in der Menge bezieht.

Mengenabweichungen

Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- und Minderlieferung vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:

  • bis zu 500 Stück 25%
  • bis zu 3.000 Stück 20%
  • über 3.000 Stück 10%

Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.

Genaue Liefermenge

Wird vom Kunden die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, so werden folgende Zuschläge verrechnet:
Bei einer Stückzahl

  • bis 1.000 Stück 10%
  • 1.001 – 2.500 Stück 8%
  • 2.501 – 5.000 Stück 6%
  • über 5.000 Stück 5%

Mängelrüge

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom
Kunden zu untersuchen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt,
wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am
Bestimmungsort bei uns eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der
Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur
anerkannt werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten nach
Einlangen der Ware erstattet wird.
Die Beschaffenheit einer Lieferung kann nicht nach jener weniger
Einzelexemplare beurteilt werden.
Für mangelhafte Ware kann der Kunde unter Ausschluss aller sonstigen
Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer
mangelfreien Ware, unter Rückgabe der gelieferten, verlangen.

Produkthaftung

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus
anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern
zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der
materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
Patent- und musterrechtliche Haftung des Auftraggebers: Der Kunde hat uns
klag- und schadlos zu halten, wenn von ihm vorgegebene Entwürfe,
Muster oder dergleichen gegen einen Patent oder
Musterschutz verstoßen.
Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten und dergleichen bleiben
trotz anteiliger gesonderter Verrechnung in unserem Eigentum.

Befreiung von der Lieferpflicht und Lieferverzug

Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung der Lieferfristen wird
durch alle außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden
Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die
Absendung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.
Bereits erzeugte Waren können wir bei Unmöglichkeit der Absendung
oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr
des Kunden einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als
geliefert in Rechnung gestellt.
Sind wir mit der Lieferung in Verzug, auch wenn keine
Betriebsunterbrechung vorliegt, so muß der Kunde eine angemessene
Nachfrist bewilligen.

Verschlechterung der Vermögenslage

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Käufers bekannt oder gerät der Kunde mit der Zahlung einer unserer
Fakturen in Verzug, so steht uns das Recht zu, für sämtliche noch
ausständigen Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung,
Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn die vereinbarten
Bedingungen nicht erfüllt werden, so haben wir, unbeschadet unserer
Rechte, auch das Recht des Rücktrittes vom Vertrag.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung in unserem Eigentum.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist bei Bahntransport der Versandbahnhof, bei LKW-Versand das Lieferwerk.

Gerichtsstand

Wien oder Gerichtsstand der Lieferfirma.